Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes
Gruppenauskünfte und Adressmittlung anlässlich der Volksabstimmung in Baden-Württemberg über die Gesetzesvorlage der Landesregierung des S 21-Kündigungsgesetzes am 27. November 2011
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien nach § 2 Abs. 1 Parteiengesetz im Zusammenhang mit der Volksabstimmung in Baden-Württemberg zur Gesetzesvorlage des S 21 – Kündigungsgesetzes am 27. November 2011 Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (sog. Gruppenauskünfte).
Die Meldebehörde kann die oben erwähnten Melderegisterdaten ferner auch dazu verwenden, den Stimmberechtigten Informationen von Parteien zuzusenden (Adressmittlung).
Stimmberechtigten ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer vorgenannten Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Bürgermeisteramt Wannweil, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 2, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil bis spätestens 7. November 2011 einzulegen.
Bis zum Eingang des
Widerspruchs bei der Gemeindeverwaltung können die oben erwähnten
Melderegisterdaten des jeweiligen Stimmberechtigten zur Erteilung von
Gruppenauskünften und zur Adressmittlung verwendet werden.
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