Kreis Reutlingen

Gemeinde Wannweil

 

.  Schriftliche Festsetzungen

   mit örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen und Anhang (Pflanzlisten)

   zum Bebauungsplan > Eisenbahnstraße Nord <

   vom 01.09.2006 / letztgültige Fassung: 12.07.2010 

_________________________________________________________________________________________

 

Inhalt                                                

 

A    Planungsrechtliche Festsetzungen

                                            

1.   Art der baulichen Nutzung

2.   Maß der baulichen Nutzung

3.   Bauweise

4.   Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

5.   Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

6.   Stellung baulicher Anlagen

7.   Verkehrsflächen

8.   Ausgleichsmaßnahmen

9.       Entwässerung

10.   Lärmschutzmaßnahmen

                                   

B    Örtliche Bauvorschriften

1.   Dachform und Dachneigung

2.   Dachaufbauten und Dacheinschnitte

3.   Werbeanlagen

4.   Einfriedungen / Stützmauern

5.   Stellplätze

6.   Anlage von Stellplätzen

7.   Anlage der Vorgärten und Flächen

                                                        

C       Hinweise

1.   Höhenlage der baulichen Anlagen

2.   Freiflächen- und Begrünungsplan

3.   Regenwasserbewirtschaftung

4.       Denkmalschutz

5.   Baugrund

 

 

Anhang                                              Schalltechnische Untersuchung

                                                         Heine + Jud – Ingenieurbüro für Umweltakustik, Stuttgart

 

                                                         Pflanzlisten                     

                                                                            Büro Schlegel+Thomas, Tübingen

 

Planung                                                             Stadtatelier Kuhn

            Wolfgang Kuhn. Dipl.-Ing., freier Stadtplaner+Architekt

            Im Loretto/ Lilli-Zapf-Straße 4. 72072 Tübingen

            in Zusammenarbeit mit Büro Schlegel+Thomas

            Max Schlegel. Dipl.-Ing., Freier Landschaftsarchitekt

                                                                            Am Stadtgraben, 72072 Tübingen

 

 

 

 

 

in Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgelegt:

 

 

 A Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)

 

1.   Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1Ziff.1 BauGB und §§ 1-15 BauNVO)

 

 

       WA       Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Abs. 1, 2 BauNVO)

                   Nicht zulässig sind folgende, unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen:

                   1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen 

       MI        Mischgebiet (§ 6 BauNVO)

                   Nicht zulässig sind folgende, unter § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen:

                   6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a

                   Abs.3 Nr.2.

                   Nicht zulässig sind die unter § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen.

      

       Wo:      Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs.1 Ziff. 6 BauGB)

                   - für die ausgewiesenen Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet wird

                     die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen pro Gebäude

                     wie folgt festgelegt:

                     Einzelhaus (E)         - maximal 4 Wohnungen    

                     Doppelhaus (DH)  - maximal 2 Wohnungen je Haushälfte= insg. 4 Wohnungen  

                     Reihenhaus (RH)   - maximal 2 Wohnungen je Hausteil

                   - für die Bereiche im Mischgebiet gelten keine besonderen Festlegungen

             

2.   Maß der baulichen Nutzung

a.                  Grundflächenzahl (§19 BauNVO)

entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan

Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden.

 

       b.         Höhe der baulichen Anlage (§18 BauNVO) / maximale Höhen

                   entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan.

- Unterer Bezugspunkt für Trauf- und Firsthöhe:

  Erdgeschossfußbodenhöhe (Rohfußboden).

- Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe:

   Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.

- Oberer Bezugspunkt für die Firsthöhe: Oberkante des Dachfirstes.

(nach § 18(2) BauNVO können geringfügige Abweichungen zugelassen werden) 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu b.

Höhe der baulichen Anlage -

wird auf die hier dargestellten Schnittzeichnungen verwiesen:

 

 

jeweils maximale

Trauf- und Firsthöhen

 

 

 

 

Höhe H = A

 

                    Satteldach                                                                 Pultdach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                     Höhe untergeordnetes Flachdach max. 9,00 m

 

 

 

 

Höhe H = B

 

                     Satteldach                                                                       Pultdach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                        Höhe untergeordnetes Flachdach max. 6,00 m

 

 

 

 

 

 

       c.         Höhen von Untergeordneten Bauteilen mit Flachdach / max. Höhen

Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker oder Windfänge mit flachen und flachgeneigten Dächern sind nur zu einem Anteil  von 20% (senkrechte Projektion) zulässig. Die maximalen Höhen gelten entsprechend der Eintragungen bei den zu Punkt b. dargestellten Schnittzeichnungen. 

Auf - B, Örtliche Bauvorschriften, Pkt. 1 – wird verwiesen.

 

       d.         Festlegung der Höhenlage der Gebäude gem. § 9 (2) BauGB

                   1. Soweit im Lageplan Bezugshöhen eingetragen sind,

                       sind dies die festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) in m über NN.

                        Die eingetragene EFH bezieht sich auf den im Bebauungsplan eingetragenen

Standort des Gebäudes. Unter- oder Überschreitungen sind zulässig, insoweit

als diese zur Anpassung an die Erschließungsebene notwendig sind.    

                         2. Soweit im Lageplan keine Bezugshöhen eingetragen sind,

bezieht sich die EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) auf die festgelegte Geländeoberfläche (§ 21a BauNVO); dies ist die natürliche Geländeober-fläche. Unter- oder Überschreitungen sind um jeweils 0,50 m zulässig, soweit diese zur Anpassung an die Erschließungsebene notwendig sind. Weitere Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig und müssen begründet werden.

                   3. Die festgesetzte EFH gilt nicht für Garagen und Nebenanlagen

                   4.   Die im Lageplan dargestellten Höhenlinien dienen als Orientierung - partielle

                        Ungenauigkeiten bzw. Abweichungen vor Ort sind möglich 

                         5.   Den Bauvorlagen sind Geländeschnittzeichnungen beizulegen, aus denen die

                        lage- und höhenmäßige Stellung des Gebäudes zur Straße und zu den

                        Nachbargebäuden ersichtlich ist.                  

 

 

 

3.   Bauweise (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan

o          offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO

a          abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO

                 - Die Länge der Gebäudegruppe kann mehr als 50 m betragen.

                 - An die seitliche Grenze darf angebaut werden, ein Anbauzwang besteht nicht;

                   ansonsten gelten die Abstandsvorschriften der LBO

 

   

4.      Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Ziff. 2 BauGB

i.V.m. § 23 Abs. 1 BauNVO)

4.1  Bauliche Anlagen

Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Gebäude sind innerhalb der Baugrenzen zu erstellen.

Von der Baurechtsbehörde kann im Einzelfall nach § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden:

       - ein Vortreten von untergeordneten Bauteilen,

         wie Ge­simse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen,

         wenn sie nicht mehr als 2,0 m vor die Außenwand vortreten,

       - sowie von Vorbauten

         wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m 

         sind und nicht mehr als 1,5 m vortreten

       - sowie Wände und Dächer aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten),

         wenn sie nicht mehr als 2,0 m vortreten           

4.2.1Nachfolgend genannte Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO

       - sind innerhalb der über­baubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen zulässig.

Im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind als Nebenanlagen nur zulässig -

Anlagen f. Kinderspielplätze, Wäschetrockenplätze, Mülltonnen,

Gerätehütten bis 20 m³.

Müllsammelbehälter müssen optisch abgeschlossen untergebracht werden. Diese sind in den Baueingabeplänen nachzuweisen.

       Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, soweit sie begründet sind (z.B. 

      Teil einer Gesamtanlage mit Bezug auf die Umgebung).

 

4.2.2Nachfolgend genannte Nebenanlagen sind auch außerhalb der über­baubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen zulässig:

       Anlagen f. Kinderspielplätze, Wäschetrockenplätze und Mülltonnenplätze, soweit sie unbefestigt und in eine Grünfläche integriert sind.

 

4.2.3Nachfolgend genannte Nebenanlagen sind innerhalb und außerhalb der über­baubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig: Nebenanlagen für die Versorgung des Gebietes (mit Elektrizität, Gas, Wasser usw.) nach § 14 (2) BauNVO.

        

5.   Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

       (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)

  Garagen, dazu zählen auch Carports, sind nur innerhalb der überbaubaren

  Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig.

         Auf - B, Örtliche Bauvorschriften, Pkte. 5 + 6 -  wird verwiesen

      

6.   Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB) / (Hauptfirstrichtung)

  Die im Lageplan zeichnerisch festgelegten Stellungen des Hauptbaukörpers sind 

  bindend für die Hauptfirstrichtung und die Richtung der Traufkanten.

  Ausnahmen gelten für untergeordnete Bauteile.

 

7.   Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Ziffer 11 BauGB)

Die im Lageplan ausgewiesenen gemischt genutzten Verkehrsflächen mit besonderer Gestaltung dienen dem Geh-, Rad- und dem motorisierten Verkehr. Die dargestellte Abgrenzung der verschiedenen Verkehrsflächen ist unverbindlich.

Anfüllungen auf den Baugrundstücken müssen bis auf die Höhe der angrenzenden Ver-

kehrsflächen vorgenommen werden.

 

                                                                                          

8.      Ausgleichsmaßnahmen

 gem. §§ 1a, 9 Abs. 1 Ziff. 20 u. 25 und 9 Abs.1a BauGB

 

8.1  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

       Natur und Landschaft

 

       nach § 9(1) Nr. 20 BauGB

8.1.1       Behandlung des Erdaushubs (gemäß § 4 BodSchG)

          Der Erdaushub aus der Baugrube ist nach Möglichkeit und Eignung zur                                  

          Verfüllung der Arbeitsräume wieder zu verwenden.

               Verbleibender Erdaushub ist so weit wie möglich und nach Eignung auf dem

              Baugrundstück gleichmäßig und in Anpassung an das Nachbargrundstück

              Einzubringen. Überschüssiger Erdaushub ist auf eine ausgewiesene Erddeponie

              zu bringen.

 

8.1.2       Schutz des Oberbodens (gemäß § 202 BauGB)

               Oberboden ist getrennt auszubauen, zu sichern, fachgerecht zwischenzulagern

               und für die Gestaltung der Gärten und Grünflächen wieder einzusetzen.

               Überschüssiger Mutterboden ist auf ein ausgewiesenes Oberbodenlager zu

               bringen.

 

nach § 9(1) 25 b BauGB

8.1.3            Bindungen für die Erhaltung von Bäumen - Pflanzbindungen (PB): PB 1 bis PB 5

                    Die im Lageplan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und dauerhaft zu

                    pflegen.

 

nach § 9 (1) 25 a BauGB

8.1.4          Gebote für das Anpflanzen von Bäumen - Pflanzgebote (PFG)

Entsprechend den im Lageplan gekennzeichneten Pflanzgeboten (PFG 1 bis PFG 8) ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum mit mindestens 18/20 cm Stammumfang anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.

 

                        Pflanzgebot 1 (PFG 1): Pflanzung von Bäumen

                        - auf privaten Baugrundstücken entlang der Bahnlinie

              Entlang der Bahnlinie sind Laubbäume der Pflanzenliste 1 (siehe Anlage) mit

              mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

              Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten sind Abweichungen von

              bis zu 4 m zulässig.

 

                        Pflanzgebot 2 (PFG 2): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen

                        - entlang der Eisenbahnstraße

              Entlang der Eisenbahnstraße sind hochstämmige Laubbäume der

              Pflanzenliste 2 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu

              pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten

              Standorten sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig.

 

                        Pflanzgebot 3 (PFG 3): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen

                        - entlang der Brunnenstraße

              Entlang der Brunnenstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-

              liste 3 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen

              und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten

              sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig. Können vorhandene Bäume im

              Bereich der Straßenfront erhalten werden, werden diese auf das Pflanzgebot

              angerechnet.

 

                        Pflanzgebot 4 (PFG 4): Pflanzung von Bäumen

                        - im Bereich der privaten Grünflächen

              Im Bereich der privaten Grünflächen sind Obstbäume (Hochstämme oder

             Halbstämme) der Pflanzenliste 4 (siehe Anlage) mit mindestens 10/12 cm

             Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im

             Plan festgesetzten Standorten sind Abweichungen von bis zu 4 m zulässig.

             Können vorhandene Bäume erhalten werden, werden diese auf das

             Pflanzgebot angerechnet.

 

                        Pflanzgebot 5 (PFG 5): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen

                        - entlang der Dorfstraße

              Entlang der Dorfstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzenliste 5

             (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen und

             dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten sind

             Abweichungen von bis zu 2 m zulässig. Können vorhandene Bäume im

             Bereich der Straßenfront erhalten werden, werden diese auf das Pflanzgebot

             angerechnet.

 

                        Pflanzgebot 6 (PFG 6): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen

                        - entlang der Bahnhofstraße

              Entlang der Bahnhofstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-

              liste 6 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen

              und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten

              sind Abweichungen von bis zu 3 m zulässig.

 

                        Pflanzgebot 7 (PFG 7): Pflanzung von  Bäumen

                        - auf dem Bahnhofsvorplatz

              Auf dem Bahnhofsvorplatz sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-

              liste 7 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen

              und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten

              sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig.

 

Anmerkung:

Die Pflanzenlisten sind der Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen zu entnehmen

 

 

8.2     Anlage der Gärten und Vorgärten

-          Die Hausgärten und die Flächen zwischen Erschließungsstraße und Gebäude sind

      gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen. 

-     Die an die öffentliche Erschließung angrenzenden privaten Grundstücksflächen

      im MI sind zumindest zu 25% 

      im WA sind zumindest zu 40% gärtnerisch anzulegen.

(vgl. B, Örtliche Bauvorschriften Pkt. 7)

           

8.3     Bauvorlagen – Pflanzplan

          Den Bauvorlagen ist ein Pflanzplan beizulegen.

 

 

9.    Entwässerung (§ 9 (1) 14 BauGB)

 

9.1    Um die Versickerungsrate für Wasser im Gebiet zu erhöhen und damit den Oberflächenabfluss zu reduzieren sind alle privaten Stellplätze, Zufahrten und Zuwege mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Werden die Garagen direkt von öffentlichen Flächen erschlossen (Sammelgaragen), ist die Belagsgestaltung mit der Gemeinde abzustimmen.

 

9.2    Das aus Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der Neubauten ist vom Schmutzwasser getrennt zu führen und auf dem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln. Es kann bei Überkapazität in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Pro 100 m² Dachfläche muss ein Zisternenvolumen von 4 m³ vorgehalten werden.

         Sollte im Plangebiet ein zweiter Kanal eingelegt werden, muss bei Neubaumaß-nahmen das Niederschlagswasser an diesen Regenwasserkanal angeschlossen werden.

         Die Entwässerung der befestigten Flächen, öffentlichen Straßen und Wege erfolgt in den Schmutzwasserkanal.

 

 

10.   Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 (1) 24 BauGB)

 

         Wegen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Heine + Jud, Stuttgart, vom 19. November 2009 Lärmschutz-maßnahmen gegenüber dem Verkehrslärm, ausgehend vom Schienenverkehr und vom Straßenverkehr (Bahnhofstraße und Kusterdinger Straße), durchzuführen. Die im Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros Heine + Jud ausgewiesenen Lärmpegel-bereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind für die Bemessung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verbindlicher Bestandteil dieser Festsetzung.

        

         Für die Gebäude in der Eisenbahnstraße mit geraden Hausnummern und für die Gebäude in der Bahnhofstraße (die in den Geltungsbereich einbezogen sind) werden passive Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Lüftungseinrichtungen) und eine geeignete Grundrissgestaltung vorgeschrieben.

        

         Die Einhaltung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gilt bei

         Neubauten, umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen und beim Austausch von Fenstern in bestehenden Gebäuden.

 

         In jeder Wohnung in Gebäuden der Eisenbahnstraße mit geraden Hausnummern und der Bahnhofstraße (im Plangebiet), die neu gebaut oder umfangreich modernisiert wird,  muss mindestens ein Schlafraum mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung ausgerüstet werden oder es muss mindestens ein Schlafraum zur lärmabgewandten Seite hin ausgerichtet werden. 

         Für die Grundrissgestaltung von Neubauten gilt, dass schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) zur lärmabgewandten Seite hin orientiert werden. Weniger schutzbedürftige Räume, wie Küchen oder Bäder, sollten sich an den lärmbelasteten Seiten befinden.

 

 

                                                              

 

 

 

 

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B    Örtliche Bauvorschriften (§ 74 Landesbauordnung / LBO)

 

 

1.   Dachform und Dachneigung

 

Auf die Einträge im Lageplan und ergänzend auf die Darstellung in der Zeichenerklärung wird verwiesen.

 

Zulässig sind, je nach Eintrag in der Nutzungsschablone Satteldächer, Pultdächer sowie bei untergeordneten Bauteilen auch Flachdächer.

Dächer von 0-12° sind extensiv zu begrünen (Aufbauhöhe mind. 10 cm),

Dächer von 13-18° sind zu begrünen.

Ausgenommen von den Dachbegrünungen sind Glaseindeckungen bei Wintergärten und Gewächshäusern.

Bei vorgegebenen Mindestdachneigungen (Eintrag in der Nutzungsschablone) können Teile der Dachdeckung auch flach bzw. flachgeneigter ausgeführt werden. Diese Dachdeckung darf jedoch 20% der gesamten Dachfläche (senkrechte Projektion) nicht überschreiten.

 

Garagen:

Baulich mit dem Hauptgebäude verbundene Garagen mit geneigtem Dach sind in

Dachform und Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen.

Bei Eindeckung der Garagen mit Flachdach oder einem Dach bis 12° ist eine Extensivbegrünung (Aufbauhöhe mind. 10 cm) auszuführen, Dächer von 13-18° sind zu begrünen.

                                                                                                                                                

2.   Dachaufbauten und Dacheinschnitte

 

2.1              Dachaufbauten dürfen in ihrer Summe je Traufseite nicht länger als ½ der 

            Traufseitenlänge sein.

2.2              Dacheinschnitte dürfen in ihrer Summe je Traufseite nicht länger als ein Drittel  der

            Traufseitenlänge sein.

2.3              Der Abstand der Gaupe (Fußpunkt) bzw. des Einschnittes vom Ortgang muss mind. 1,50 m betragen

2.4              Der Abstand zwischen den Gaupen muss mind. 1,00 m betragen.

 

       Abweichungen von diesen Vorschriften (Pkt. 2) sind möglich - sie müssen zeichnerisch 

       begründet werden und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde                

 

3.   Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Ziff. 2 LBO)

 

       Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

 

4.   Einfriedungen / Stützmauern

 

4.1  In den Mischgebieten (MI) sind

- die Vorgartenzonen zu den öffentlichen Erschließungen ohne Einfriedung, offen zu  

  gestalten 

- entlang den öffentlichen Verkehrsflächen Stützmauern nur ausnahmsweise zugelassen.

- sonstige Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m nur ausnahmsweise 

  zugelassen.

4.2  In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind 

- entlang den öffentlichen Verkehrsflächen Stützmauern nur ausnahmsweise zugelassen.

- sonstige Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zugelassen.

 

5.   Stellplätze (§ 74 Abs. 2 Ziff. 2 LBO i.V. mit § 37 Abs.1 LBO)

 

Bei der Errichtung von stellplatzpflichtigen Nutzungen gilt folgende Stellplatzverpflichtung 

- pro Wohnung, bei einer

  . Wohnfläche (Gesamtfläche der Wohnung) bis 80 m²    =  1,0 Stellplätze

  . Wohnfläche (Gesamtfläche der Wohnung) über 80 m² =  1,5 Stellplätze

- pro betreute Altenwohnung einer Senioren-Wohnanlage = 0,3 Stellplätze/Garagen

Ansonsten gilt die Stellplatzverordnung.

So weit sich danach in der Gesamtzahl je Haus ein Bruchteil ergibt, ist aufzurunden.

 

6.   Anlage von Stellplätzen

 

      Oberirdische Stellplätze sind zur Minimierung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig

       herzustellen (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen, Pflasterbeläge mit breiten Fugen,

       Drainpflaster)

 

7.  Anlage der Vorgärten und Flächen

       zwischen Erschließungsstraße und Gebäude

 

       Die an die öffentliche Erschließung angrenzenden privaten Grundstücksflächen

      - im MI sind zumindest zu 25%

      - im WA sind zumindest zu 40%

       gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten       

 

 

                        

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C   Hinweise

 

1. Höhenlage der baulichen Anlagen

 

     Die Bauvorlagen sind durch mind. 2 örtlich aufgenommene Geländeschnitte entlang

     der Gebäudeaußenseiten, einschl. Straße, zu ergänzen. In die Schnitte ist die

     Erdgeschossfußbodenhöhe einzutragen. Zudem sind die Bauvorhaben durch eine

     Straßenabwicklungszeichnung zu ergänzen, in der die Gebäude der benachbarten

     Grundstücke mit Erdgeschossfußbodenhöhe eingezeichnet sind.

 

 2. Freiflächen- und Begrünungsplan

    

Mit den Bauvorlagen ist ein Freiflächen- und Begrünungsplan mit Angaben zu den befestigten und den Grünflächen einzureichen.

Mit Baumpflanzungen ist ein Abstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen einzuhalten.

3.     Regenwasserbewirtschaftung

 

Für die Verwendung des Brauchwassers aus der Regenwasserzisterne in Haus und Garten, ist für das Brauchwasser ein von der Trinkwasserversorgung vollkommen getrenntes Leitungssystem, entsprechend DIN 1988 und Trinkwasser-Verordnung, zu installieren und zu kennzeichnen. Die Vorschriften des örtlichen zuständigen Wasserversorgungsunternehmens (FairEnergie Reutlingen) und des Landratsamtes Reutlingen, Kreisgesundheitsamt, sind zu beachten.

 

            Zudem wird auf § 45b(3) des Wassergesetzes für Baden-Württemberg v. 01.01.1999

         sowie der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser v. 22.03.1999  verwiesen.

 

4.     Denkmalschutz

 

Das Gehöft Dorfstr. 14, 14/1, 14/2 und 16 unterliegt dem Denkmalschutz. Die einge-zeichneten Baufenster der Gebäude können unter Umständen nicht ausgenutzt werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden eventuelle Anbauten von der Denkmalpflege abgewogen.

 

Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä. angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf §20 DSchG wird verwiesen.

 

5.     Baugrund

 

Das Bebauungsplangebiet liegt im Ausstrichbereich von Talschottern der Echaz, die von geringmächtigem Auensediment überdeckt sein können. Im tieferen Untergrund stehen Gesteine des Stubensandsteins an. Die Talschotter stellen im Allgemeinen einen tragfähigen Baugrund dar, können aber lokal recht heterogen (z.B. Schluff-linsen, Gerölle in Blockgröße) aufgebaut sein. Der Auenlehm kann stark setzungsan-fällig sein. Auffüllungen oder Ablagerungen der vergangenen Nutzungen sind nicht auszuschließen.

 

Bei geotechnischen Fragen im Zuge weiterer Planungen und Baumaßnahmen (z.B. zum genauen Untergrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl des Gründungs-horizontes, zu Grundwasserverhältnissen etc.) wird eine objektbezogene Baugrund-beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

 

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Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Hinweise 

zum Bebauungsplan in der letztgültigen Fassung vom 12.07.2010

 

Ausgefertigt als Satzung.    Wannweil, den

 

Bürgermeisterin                    ………………………………………………………….……...

 

Anhang Pflanzlisten

 

 

Pflanzenliste 1 (PFG1): Bäume entlang der Bahnlinie

 

                                       Feldahorn                       -     Acer campestre

                                       Spitzahorn(schmalkronige)       - Acer platanoides

                                                                              -     `Cleveland´/ `Columnare´/´Emerald Queen´

                                       Sandbirke                       -     Betula pendula

                                       Hainbuche                     -     Carpinus betulus

                                       Esche (schmalkronige Sort)  -     Fraxinus excelsior

                                                                              -     ´Atlas´/´Geessink´

                                       Zitterpappel                   -     Populus tremula      

           

 

Pflanzenliste 2 (PFG2): Straßenbegleitende Bäume entlang der Eisenbahnstraße

 

    Im Hinblick auf einen städtebaulich klar strukturierten Straßenraum ist

    eine Festlegung auf maximal 2 der nachfolgenden Baumarten zu

    treffen:

 

                                       Spitzahorn                      -     Acer platanoides 'Emerald Queen'

                                       Vogelkirsche                  -   Prunus avium 'Plena'

                                       Stadtbirne                       -     Pyrus calleryana 'Chanticleer'

                                       Robinie                           -     Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´   Mehlbeere      -                           Sorbus aria                    

                                       Linde (kleinkronige Sorte)     -     Tilia cordata 'Rancho'

 

 

Pflanzenliste 3 (PFG3): Straßenbegleitende Bäume entlang der Brunnenstraße

          

                           Im Hinblick auf einen städtebaulich klar strukturierten Straßenraum ist

                           eine Festlegung auf eine der nachfolgenden Baumarten zu treffen:

 

                                       Spitzahorn                      -     Acer platanoides 'Emerald Queen'

                                       Vogelkirsche                  -     Prunus avium 'Plena'

                                       Stadtbirne                       -     Pyrus calleryana 'Chanticleer'        

                                       Robinie                           -     Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´  

                                       Linde (kleinkronige Sorte)     -     Tilia cordata 'Rancho'

 

                                      

Pflanzenliste 4 (PFG4): Bäume auf den privaten Grünflächen

 

                                       Apfel                               -     in standortgerechten Sorten           

                                       Birne                               -     in standortgerechten Sorten                      

                                       Süßkirsche                      -     in standortgerechten Sorten                      

                                       Walnuss, veredelt           -     in standortgerechten Sorten                                              

           

 

                                  

Pflanzenliste 5 (PFG5): Straßenbegleitende Bäume entlang der Dorfstraße

 

                           Im Hinblick auf einen städtebaulich klar strukturierten Straßenraum ist

                           Eine Festlegung auf maximal 2 der nachfolgenden Baumarten zu

                           treffen:

 

                                       Spitzahorn                      -     Acer platanoides 'Emerald Queen'

                                       Baumhasel                     -     Corylus colurna       

                                       Esche (kleinkronige Sorte)-   Fraxinus excelsior 'Westhofs Glorie'

                                       Stadtbirne                       -     Pyrus calleryana 'Chanticleer'

                                       Robinie                           -     Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge'                Linde (schmalkronige Sorte)-                                     Tilia cordata 'Rancho'

                       

 

Pflanzenliste 6 (PFG6): Straßenbegleitende Bäume entlang der Bahnhofstraße

 

                           Im Hinblick auf einen städtebaulich klar strukturierten Straßenraum ist

                           eine Festlegung auf maximal 2 der nachfolgenden Baumarten zu

                           treffen:

 

                                       Spitzahorn (schmalkronige )-    Acer platanoides 'Emerald Queen'

                                       Esche (kleinkronige Sorte)-   Fraxinus excelsior 'Westhofs Glorie'

                                       Stadtbirne                       -     Pyrus calleryana 'Chanticleer'

                                       Robinie                           -     Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge'   

                                       Linde (schmalkronige Sorte)-      Tilia cordata 'Rancho'

           

 

 

Pflanzenliste 7 (PFG7): Bäume auf dem Bahnhofsvorplatz

 

                           Im Hinblick auf einen städtebaulich klar strukturierten Straßenraum ist

                           eine Festlegung auf eine der nachfolgenden Baumarten zu treffen:

 

                                       Spitzahorn                      -     Acer platanoides 'Summershade'

                                       Kastanie                         -     Aesculus carnea

                                       Gleditsie                         -     Gleditsia triacanthos 'Shademaster'

                                       Robinie                           -     Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´               Silberlinde       -            Tilia tomentosa

 

 

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