Gemeinde Wannweil
. Schriftliche Festsetzungen
mit örtlichen Bauvorschriften, Hinweisen und Anhang (Pflanzlisten)
zum Bebauungsplan > Eisenbahnstraße Nord <
vom 01.09.2006 / letztgültige Fassung: 12.07.2010
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Inhalt
A Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
2. Maß der baulichen Nutzung
3. Bauweise
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
6. Stellung baulicher Anlagen
7. Verkehrsflächen
8. Ausgleichsmaßnahmen
9. Entwässerung
10. Lärmschutzmaßnahmen
B Örtliche Bauvorschriften
1. Dachform und Dachneigung
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
3. Werbeanlagen
4. Einfriedungen / Stützmauern
5. Stellplätze
6. Anlage von Stellplätzen
7. Anlage der Vorgärten und Flächen
C Hinweise
1. Höhenlage der baulichen Anlagen
2. Freiflächen- und Begrünungsplan
3. Regenwasserbewirtschaftung
4. Denkmalschutz
5. Baugrund
Anhang Schalltechnische Untersuchung
Heine + Jud – Ingenieurbüro für Umweltakustik, Stuttgart
Pflanzlisten
Büro Schlegel+Thomas, Tübingen
in Zusammenarbeit mit Büro Schlegel+Thomas
in Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgelegt:
A Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB und BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1Ziff.1 BauGB und §§ 1-15 BauNVO)
WA Allgemeine Wohngebiete (§ 4 Abs. 1, 2 BauNVO)
Nicht zulässig sind folgende, unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen
MI Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Nicht zulässig sind folgende, unter § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen:
6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a
Abs.3 Nr.2.
Nicht zulässig sind die unter § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen.
Wo: Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs.1 Ziff. 6 BauGB)
- für die ausgewiesenen Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet wird
die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen pro Gebäude
wie folgt festgelegt:
Einzelhaus (E) - maximal 4 Wohnungen
Doppelhaus (DH) - maximal 2 Wohnungen je Haushälfte= insg. 4 Wohnungen
Reihenhaus (RH) - maximal 2 Wohnungen je Hausteil
- für die Bereiche im Mischgebiet gelten keine besonderen Festlegungen
2. Maß der baulichen Nutzung
a. Grundflächenzahl (§19 BauNVO)
entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden.
b. Höhe der baulichen Anlage (§18 BauNVO) / maximale Höhen
entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan.
- Unterer Bezugspunkt für Trauf- und Firsthöhe:
Erdgeschossfußbodenhöhe (Rohfußboden).
- Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe:
Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
- Oberer Bezugspunkt für die Firsthöhe: Oberkante des Dachfirstes.
(nach § 18(2) BauNVO können geringfügige Abweichungen zugelassen werden)
zu b.
Höhe der baulichen Anlage -
wird auf die hier dargestellten Schnittzeichnungen verwiesen:
jeweils maximale
Trauf- und Firsthöhen
Höhe H = A
Satteldach Pultdach
Höhe untergeordnetes Flachdach max. 9,00 m
Höhe H = B
Satteldach Pultdach
Höhe untergeordnetes Flachdach max. 6,00 m
c. Höhen von Untergeordneten Bauteilen mit Flachdach / max. Höhen
Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker oder Windfänge mit flachen und flachgeneigten Dächern sind nur zu einem Anteil von 20% (senkrechte Projektion) zulässig. Die maximalen Höhen gelten entsprechend der Eintragungen bei den zu Punkt b. dargestellten Schnittzeichnungen.
Auf - B, Örtliche Bauvorschriften, Pkt. 1 – wird verwiesen.
d. Festlegung der Höhenlage der Gebäude gem. § 9 (2) BauGB
1. Soweit im Lageplan Bezugshöhen eingetragen sind,
sind dies die festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) in m über NN.
Die eingetragene EFH bezieht sich auf den im Bebauungsplan eingetragenen
Standort des Gebäudes. Unter- oder Überschreitungen sind zulässig, insoweit
als diese zur Anpassung an die Erschließungsebene notwendig sind.
2. Soweit im Lageplan keine Bezugshöhen eingetragen sind,
bezieht sich die EFH (Erdgeschossfußbodenhöhe) auf die festgelegte Geländeoberfläche (§ 21a BauNVO); dies ist die natürliche Geländeober-fläche. Unter- oder Überschreitungen sind um jeweils 0,50 m zulässig, soweit diese zur Anpassung an die Erschließungsebene notwendig sind. Weitere Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig und müssen begründet werden.
3. Die festgesetzte EFH gilt nicht für Garagen und Nebenanlagen
4. Die im Lageplan dargestellten Höhenlinien dienen als Orientierung - partielle
Ungenauigkeiten bzw. Abweichungen vor Ort sind möglich
5. Den Bauvorlagen sind Geländeschnittzeichnungen beizulegen, aus denen die
lage- und höhenmäßige Stellung des Gebäudes zur Straße und zu den
Nachbargebäuden ersichtlich ist.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen im Lageplan
o offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO
a abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO
- Die Länge der Gebäudegruppe kann mehr als 50 m betragen.
- An die seitliche Grenze darf angebaut werden, ein Anbauzwang besteht nicht;
ansonsten gelten die Abstandsvorschriften der LBO
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Ziff. 2 BauGB
i.V.m. § 23 Abs. 1 BauNVO)
4.1 Bauliche Anlagen
Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Gebäude sind innerhalb der Baugrenzen zu erstellen.
Von der Baurechtsbehörde kann im Einzelfall nach § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden:
- ein Vortreten von untergeordneten Bauteilen,
wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen,
wenn sie nicht mehr als 2,0 m vor die Außenwand vortreten,
- sowie von Vorbauten
wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m
sind und nicht mehr als 1,5 m vortreten
- sowie Wände und Dächer aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten),
wenn sie nicht mehr als 2,0 m vortreten
4.2.1Nachfolgend genannte Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO
- sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen zulässig.
Im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind als Nebenanlagen nur zulässig -
Anlagen f. Kinderspielplätze, Wäschetrockenplätze, Mülltonnen,
Gerätehütten bis 20 m³.
Müllsammelbehälter müssen optisch abgeschlossen untergebracht werden. Diese sind in den Baueingabeplänen nachzuweisen.
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, soweit sie begründet sind (z.B.
Teil einer Gesamtanlage mit Bezug auf die Umgebung).
4.2.2Nachfolgend genannte Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen zulässig:
Anlagen f. Kinderspielplätze, Wäschetrockenplätze und Mülltonnenplätze, soweit sie unbefestigt und in eine Grünfläche integriert sind.
4.2.3Nachfolgend genannte Nebenanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) und den Flächen für Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig: Nebenanlagen für die Versorgung des Gebietes (mit Elektrizität, Gas, Wasser usw.) nach § 14 (2) BauNVO.
5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Garagen, dazu zählen auch Carports, sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig.
Auf - B, Örtliche Bauvorschriften, Pkte. 5 + 6 - wird verwiesen
6. Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB) / (Hauptfirstrichtung)
Die im Lageplan zeichnerisch festgelegten Stellungen des Hauptbaukörpers sind
bindend für die Hauptfirstrichtung und die Richtung der Traufkanten.
Ausnahmen gelten für untergeordnete Bauteile.
7. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Ziffer 11 BauGB)
Die im Lageplan ausgewiesenen gemischt genutzten Verkehrsflächen mit besonderer Gestaltung dienen dem Geh-, Rad- und dem motorisierten Verkehr. Die dargestellte Abgrenzung der verschiedenen Verkehrsflächen ist unverbindlich.
Anfüllungen auf den Baugrundstücken müssen bis auf die Höhe der angrenzenden Ver-
kehrsflächen vorgenommen werden.
8. Ausgleichsmaßnahmen
gem. §§ 1a, 9 Abs. 1 Ziff. 20 u. 25 und 9 Abs.1a BauGB
8.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
nach § 9(1) Nr. 20 BauGB
8.1.1 Behandlung des Erdaushubs (gemäß § 4 BodSchG)
Der Erdaushub aus der Baugrube ist nach Möglichkeit und Eignung zur
Verfüllung der Arbeitsräume wieder zu verwenden.
Verbleibender Erdaushub ist so weit wie möglich und nach Eignung auf dem
Baugrundstück gleichmäßig und in Anpassung an das Nachbargrundstück
Einzubringen. Überschüssiger Erdaushub ist auf eine ausgewiesene Erddeponie
zu bringen.
8.1.2 Schutz des Oberbodens (gemäß § 202 BauGB)
Oberboden ist getrennt auszubauen, zu sichern, fachgerecht zwischenzulagern
und für die Gestaltung der Gärten und Grünflächen wieder einzusetzen.
Überschüssiger Mutterboden ist auf ein ausgewiesenes Oberbodenlager zu
bringen.
8.1.3 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen - Pflanzbindungen (PB): PB 1 bis PB 5
Die im Lageplan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und dauerhaft zu
pflegen.
nach § 9 (1) 25 a BauGB
8.1.4 Gebote für das Anpflanzen von Bäumen - Pflanzgebote (PFG)
Entsprechend den im Lageplan gekennzeichneten Pflanzgeboten (PFG 1 bis PFG 8) ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Laubbaum mit mindestens 18/20 cm Stammumfang anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzgebot 1 (PFG 1): Pflanzung von Bäumen
- auf privaten Baugrundstücken entlang der Bahnlinie
Entlang der Bahnlinie sind Laubbäume der Pflanzenliste 1 (siehe Anlage) mit
mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten sind Abweichungen von
bis zu 4 m zulässig.
Pflanzgebot 2 (PFG 2): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen
- entlang der Eisenbahnstraße
Entlang der Eisenbahnstraße sind hochstämmige Laubbäume der
Pflanzenliste 2 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten
Standorten sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig.
Pflanzgebot 3 (PFG 3): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen
- entlang der Brunnenstraße
Entlang der Brunnenstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-
liste 3 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten
sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig. Können vorhandene Bäume im
Bereich der Straßenfront erhalten werden, werden diese auf das Pflanzgebot
angerechnet.
Pflanzgebot 4 (PFG 4): Pflanzung von Bäumen
- im Bereich der privaten Grünflächen
Im Bereich der privaten Grünflächen sind Obstbäume (Hochstämme oder
Halbstämme) der Pflanzenliste 4 (siehe Anlage) mit mindestens 10/12 cm
Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im
Plan festgesetzten Standorten sind Abweichungen von bis zu 4 m zulässig.
Können vorhandene Bäume erhalten werden, werden diese auf das
Pflanzgebot angerechnet.
Pflanzgebot 5 (PFG 5): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen
- entlang der Dorfstraße
Entlang der Dorfstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzenliste 5
(siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten sind
Abweichungen von bis zu 2 m zulässig. Können vorhandene Bäume im
Bereich der Straßenfront erhalten werden, werden diese auf das Pflanzgebot
angerechnet.
Pflanzgebot 6 (PFG 6): Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen
- entlang der Bahnhofstraße
Entlang der Bahnhofstraße sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-
liste 6 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten
sind Abweichungen von bis zu 3 m zulässig.
Pflanzgebot 7 (PFG 7): Pflanzung von Bäumen
- auf dem Bahnhofsvorplatz
Auf dem Bahnhofsvorplatz sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzen-
liste 7 (siehe Anlage) mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Gegenüber den im Plan festgesetzten Standorten
sind Abweichungen von bis zu 2 m zulässig.
Anmerkung:
Die Pflanzenlisten sind der Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen zu entnehmen
8.2 Anlage der Gärten und Vorgärten
- Die Hausgärten und die Flächen zwischen Erschließungsstraße und Gebäude sind
gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen.
- Die an die öffentliche Erschließung angrenzenden privaten Grundstücksflächen
im MI sind zumindest zu 25%
im WA sind zumindest zu 40% gärtnerisch anzulegen.
(vgl. B, Örtliche Bauvorschriften Pkt. 7)
8.3 Bauvorlagen – Pflanzplan
Den Bauvorlagen ist ein Pflanzplan beizulegen.
9. Entwässerung (§ 9 (1) 14 BauGB)
9.1 Um die Versickerungsrate für Wasser im Gebiet zu erhöhen und damit den Oberflächenabfluss zu reduzieren sind alle privaten Stellplätze, Zufahrten und Zuwege mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Werden die Garagen direkt von öffentlichen Flächen erschlossen (Sammelgaragen), ist die Belagsgestaltung mit der Gemeinde abzustimmen.
9.2 Das aus Dachflächen anfallende Niederschlagswasser der Neubauten ist vom Schmutzwasser getrennt zu führen und auf dem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln. Es kann bei Überkapazität in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Pro 100 m² Dachfläche muss ein Zisternenvolumen von 4 m³ vorgehalten werden.
Sollte im Plangebiet ein zweiter Kanal eingelegt werden, muss bei Neubaumaß-nahmen das Niederschlagswasser an diesen Regenwasserkanal angeschlossen werden.
Die Entwässerung der befestigten Flächen, öffentlichen Straßen und Wege erfolgt in den Schmutzwasserkanal.
10. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 (1) 24 BauGB)
Wegen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sind entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Heine + Jud, Stuttgart, vom 19. November 2009 Lärmschutz-maßnahmen gegenüber dem Verkehrslärm, ausgehend vom Schienenverkehr und vom Straßenverkehr (Bahnhofstraße und Kusterdinger Straße), durchzuführen. Die im Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros Heine + Jud ausgewiesenen Lärmpegel-bereiche nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind für die Bemessung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verbindlicher Bestandteil dieser Festsetzung.
Für die Gebäude in der Eisenbahnstraße mit geraden Hausnummern und für die Gebäude in der Bahnhofstraße (die in den Geltungsbereich einbezogen sind) werden passive Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Lüftungseinrichtungen) und eine geeignete Grundrissgestaltung vorgeschrieben.
Die Einhaltung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gilt bei
Neubauten, umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen und beim Austausch von Fenstern in bestehenden Gebäuden.
In jeder Wohnung in Gebäuden der Eisenbahnstraße mit geraden Hausnummern und der Bahnhofstraße (im Plangebiet), die neu gebaut oder umfangreich modernisiert wird, muss mindestens ein Schlafraum mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung ausgerüstet werden oder es muss mindestens ein Schlafraum zur lärmabgewandten Seite hin ausgerichtet werden.
Für die Grundrissgestaltung von Neubauten gilt, dass schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) zur lärmabgewandten Seite hin orientiert werden. Weniger schutzbedürftige Räume, wie Küchen oder Bäder, sollten sich an den lärmbelasteten Seiten befinden.
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B Örtliche Bauvorschriften (§ 74 Landesbauordnung / LBO)
1. Dachform und Dachneigung
Auf die Einträge im Lageplan und ergänzend auf die Darstellung in der Zeichenerklärung wird verwiesen.
Zulässig sind, je nach Eintrag in der Nutzungsschablone Satteldächer, Pultdächer sowie bei untergeordneten Bauteilen auch Flachdächer.
Dächer von 0-12° sind extensiv zu begrünen (Aufbauhöhe mind. 10 cm),
Dächer von 13-18° sind zu begrünen.
Ausgenommen von den Dachbegrünungen sind Glaseindeckungen bei Wintergärten und Gewächshäusern.
Bei vorgegebenen Mindestdachneigungen (Eintrag in der Nutzungsschablone) können Teile der Dachdeckung auch flach bzw. flachgeneigter ausgeführt werden. Diese Dachdeckung darf jedoch 20% der gesamten Dachfläche (senkrechte Projektion) nicht überschreiten.
Garagen:
Baulich mit dem Hauptgebäude verbundene Garagen mit geneigtem Dach sind in
Dachform und Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen.
Bei Eindeckung der Garagen mit Flachdach oder einem Dach bis 12° ist eine Extensivbegrünung (Aufbauhöhe mind. 10 cm) auszuführen, Dächer von 13-18° sind zu begrünen.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
2.1 Dachaufbauten dürfen in ihrer Summe je Traufseite nicht länger als ½ der
Traufseitenlänge sein.
3. Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Ziff. 2 LBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
4. Einfriedungen / Stützmauern
4.1 In den Mischgebieten (MI) sind
- die Vorgartenzonen zu den öffentlichen Erschließungen ohne Einfriedung, offen zu
gestalten
- entlang den öffentlichen Verkehrsflächen Stützmauern nur ausnahmsweise zugelassen.
- sonstige Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m nur ausnahmsweise
zugelassen.
4.2 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind
- entlang den öffentlichen Verkehrsflächen Stützmauern nur ausnahmsweise zugelassen.
- sonstige Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m zugelassen.
5. Stellplätze (§ 74 Abs. 2 Ziff. 2 LBO i.V. mit § 37 Abs.1 LBO)
Bei der Errichtung von stellplatzpflichtigen Nutzungen gilt folgende Stellplatzverpflichtung
- pro Wohnung, bei einer
. Wohnfläche (Gesamtfläche der Wohnung) bis 80 m² = 1,0 Stellplätze
. Wohnfläche (Gesamtfläche der Wohnung) über 80 m² = 1,5 Stellplätze
- pro betreute Altenwohnung einer Senioren-Wohnanlage = 0,3 Stellplätze/Garagen
Ansonsten gilt die Stellplatzverordnung.
So weit sich danach in der Gesamtzahl je Haus ein Bruchteil ergibt, ist aufzurunden.
6. Anlage von Stellplätzen
Oberirdische Stellplätze sind zur Minimierung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig
herzustellen (z.B. Rasengittersteine, Schotterrasen, Pflasterbeläge mit breiten Fugen,
Drainpflaster)
7. Anlage der Vorgärten und Flächen
zwischen Erschließungsstraße und Gebäude
Die an die öffentliche Erschließung angrenzenden privaten Grundstücksflächen
- im MI sind zumindest zu 25%
- im WA sind zumindest zu 40%
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten
...............................
C Hinweise
1. Höhenlage der baulichen Anlagen
Die Bauvorlagen sind durch mind. 2 örtlich aufgenommene Geländeschnitte entlang
der Gebäudeaußenseiten, einschl. Straße, zu ergänzen. In die Schnitte ist die
Erdgeschossfußbodenhöhe einzutragen. Zudem sind die Bauvorhaben durch eine
Straßenabwicklungszeichnung zu ergänzen, in der die Gebäude der benachbarten
Grundstücke mit Erdgeschossfußbodenhöhe eingezeichnet sind.
2. Freiflächen- und Begrünungsplan
Mit den Bauvorlagen ist ein Freiflächen- und Begrünungsplan mit Angaben zu den befestigten und den Grünflächen einzureichen.
Mit Baumpflanzungen ist ein Abstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen einzuhalten.
3. Regenwasserbewirtschaftung
Für die Verwendung des Brauchwassers aus der Regenwasserzisterne in Haus und Garten, ist für das Brauchwasser ein von der Trinkwasserversorgung vollkommen getrenntes Leitungssystem, entsprechend DIN 1988 und Trinkwasser-Verordnung, zu installieren und zu kennzeichnen. Die Vorschriften des örtlichen zuständigen Wasserversorgungsunternehmens (FairEnergie Reutlingen) und des Landratsamtes Reutlingen, Kreisgesundheitsamt, sind zu beachten.
Zudem wird auf § 45b(3) des Wassergesetzes für Baden-Württemberg v. 01.01.1999
sowie der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser v. 22.03.1999 verwiesen.
4. Denkmalschutz
Das Gehöft Dorfstr. 14, 14/1, 14/2 und 16 unterliegt dem Denkmalschutz. Die einge-zeichneten Baufenster der Gebäude können unter Umständen nicht ausgenutzt werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden eventuelle Anbauten von der Denkmalpflege abgewogen.
Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä. angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 25 – Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf §20 DSchG wird verwiesen.
5. Baugrund
Das Bebauungsplangebiet liegt im Ausstrichbereich von Talschottern der Echaz, die von geringmächtigem Auensediment überdeckt sein können. Im tieferen Untergrund stehen Gesteine des Stubensandsteins an. Die Talschotter stellen im Allgemeinen einen tragfähigen Baugrund dar, können aber lokal recht heterogen (z.B. Schluff-linsen, Gerölle in Blockgröße) aufgebaut sein. Der Auenlehm kann stark setzungsan-fällig sein. Auffüllungen oder Ablagerungen der vergangenen Nutzungen sind nicht auszuschließen.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge weiterer Planungen und Baumaßnahmen (z.B. zum genauen Untergrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl des Gründungs-horizontes, zu Grundwasserverhältnissen etc.) wird eine objektbezogene Baugrund-beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
................................
Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Hinweise
zum Bebauungsplan in der letztgültigen Fassung vom 12.07.2010
Ausgefertigt als Satzung. Wannweil, den
Bürgermeisterin ………………………………………………………….……...
Anhang Pflanzlisten
Feldahorn - Acer campestre
Spitzahorn(schmalkronige) - Acer platanoides
- `Cleveland´/ `Columnare´/´Emerald Queen´
Sandbirke - Betula pendula
Hainbuche - Carpinus betulus
Esche (schmalkronige Sort) - Fraxinus excelsior
- ´Atlas´/´Geessink´
Zitterpappel - Populus tremula
Spitzahorn - Acer platanoides 'Emerald Queen'
Vogelkirsche - Prunus avium 'Plena'
Stadtbirne - Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Robinie - Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´ Mehlbeere - Sorbus aria
Linde (kleinkronige Sorte) - Tilia cordata 'Rancho'
Spitzahorn - Acer platanoides 'Emerald Queen'
Vogelkirsche - Prunus avium 'Plena'
Stadtbirne - Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Robinie - Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´
Linde (kleinkronige Sorte) - Tilia cordata 'Rancho'
Pflanzenliste 4 (PFG4): Bäume auf den privaten Grünflächen
Apfel - in standortgerechten Sorten
Birne - in standortgerechten Sorten
Süßkirsche - in standortgerechten Sorten
Walnuss, veredelt - in standortgerechten Sorten
Spitzahorn - Acer platanoides 'Emerald Queen'
Baumhasel - Corylus colurna
Esche (kleinkronige Sorte)- Fraxinus excelsior 'Westhofs Glorie'
Stadtbirne - Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Robinie - Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge' Linde (schmalkronige Sorte)- Tilia cordata 'Rancho'
Spitzahorn (schmalkronige )- Acer platanoides 'Emerald Queen'
Esche (kleinkronige Sorte)- Fraxinus excelsior 'Westhofs Glorie'
Stadtbirne - Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Robinie - Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge'
Linde (schmalkronige Sorte)- Tilia cordata 'Rancho'
Spitzahorn - Acer platanoides 'Summershade'
Kastanie - Aesculus carnea
Gleditsie - Gleditsia triacanthos 'Shademaster'
Robinie - Robinia pseudoacacia 'Casque Rouge´ Silberlinde - Tilia tomentosa
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